GESETZLICHE GETRENNTSAMMELPFLICHT FÜR GIPSKARTONPLATTEN

Veröffentlicht am: 29.04.2025

Seit dem 01. April 2025 besteht eine gesetzliche Getrenntsammelpflicht für Gipskartonplatten und diversen Gipsabfällen laut Recyclinggips-Verordnung. Das heißt, dass alle Gipskartonplatten (Abschnitte, ganze Platten etc.) müssen getrennt vom Bauschutt gesammelt werden. Eine Mischsammlung mit anderen Bauabfällen ist ab sofort und ausnahmslos verboten. Auch Gips mit Verunreinigung muss einer Sortierung und anschließendem Recycling zugeführt werden. Eine Deponierung von Gips, auch mit anderen Bauabfällen, ist ab sofort verboten.

Anliefer:innen können während den Öffnungszeiten die getrennt gesammelten Gipskartonabfälle jederzeit zur AWV (Altstoffsammelzentrum des AWV Murau, Gewerbestraße 7, 8842 Teufenbach-Katsch) oder zur Bauschuttdeponie der Fa. Brem Bau GmbH (Saurauweg 2, 8841 Frojach) bringen.